Selbstständigkeit von Yoga- und Pilateslehrern

 

In einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.02.2017 unter Aktenzeichen L 2 R 139/16 wurde entschieden, dass Übungsleiter eines Sportvereins grundsätzlich auch als selbstständige Honorarkräfte tätig sein können. Im Wesentlichen ging es um eine Tätigkeit im Rehabilitationssport für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das LSG hat die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht geteilt, die Übungsleiter als abhängig beschäftigte Dozenten anzusehen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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