SG Berlin: Kein Arbeitsunfall beim Oktoberfestbesuch

 

Das SG Berlin hat in einer Entscheidung vom 01.10.2018 unter Aktenzeichen S 115 U 307/17 entschieden, dass der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin stand die Veranstaltung nicht in einem betrieblichen Zusammenhang, da der Verunfallte auf Veranlassung einer Auftraggeberin der Arbeitgeberin das Oktoberfest besuchte.

Anmerkung: In einem anderen Fall wurde der betriebliche Zusammenhang bejaht, da der Besuch auf Veranlassung des Arbeitgebers stattfand und dadurch ein betrieblicher Zusammenhang bestand. Die Alkoholisierung führte dabei nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mailadresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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