Unterlassene Darmspiegelung als grober Behandlungsfehler

 

Das OLG Braunschwaig hat in dem Urteil vom 28.02.2019 unter Aktenzeichen 9 U 129/15 ausgeführt, dass ein Internist, der bei seinem Patienten mit heftigen Blutungen aus dem Anus keine Darmspiegelung veranlasst für eine nichterkannte Darmkrebserkrankung wegen eines groben Behandlungsfehlers haftet. Dieser führt zur Beweislastumkehr.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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