Hier hat das Sozialgericht Marburg entschieden, dass die Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides durch den Beschwerdeausschuss nur dem betroffenen Vertragsarzt gegenüber ausreicht und die Zugangsfiktion erfüllt. Die Klagefrist von einem Monat wird damit in Gang gesetzt. Eine Zustellung an den anwaltlichen Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. Es bestehe die Möglichkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Standpunkt. Damit habe der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit geschaffen (vergleiche SG Marburg, Urteil vom 05.08.2015 – S 16 KA 560/13)

Anmerkung:
Sinnvoll ist es bei der Bekanntgabe von Bescheiden umgehend, also innerhalb der Monatsfrist, den anwaltlichen Bevollmächtigten zu informieren, um sich die Wiedereinsetzung und die damit verbundenen Restrisiken ersparen zu können.

Haben Sie hierzu Fragen? Rechtsanwalt Robert Raab steht Ihnen unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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