Zur Scheinselbstständigkeit von Bilanzbuchhalterin

In einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg wurde bei einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, als unter anderem folgende Kriterien vorlagen: Sie hatte kein Weisungsrecht, trug ein Unternehmerrisiko, es wurde kein Mindesteinkommen garantiert. Darüber hinaus hatte Sie noch weitere Auftraggeber, keinen bezahlten Urlaub und keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Der Einsatz von Kapital beziehungsweise eigenen Betriebsmitteln sei nach der vorgenannten Entscheidung keine notwendige Voraussetzung (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.09.2016 – L 4 R 2120/15).

Sollten Sie noch weitere Fragen so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab gerne unter der Telefonnummer 0911/50 49 22-0 oder der E- Mailadresse info@raraab.de  zur Verfügung.

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