Mit Wirkung vom 11.04.2017 wurde § 66 SGB V geändert. Es handelt sich aufgrund der Neuregelung jetzt nicht mehr um eine Ermessensvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Verwendung des Wortes „soll“ ergibt sich eine Unterstützungspflicht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verpflichtungen:

 

  • Prüfung von der/dem Versicherten vorgelegten Unterlagen
  • Anforderung eventuell erforderlicher weiterer Unterlagen beim Leistungserbringer (behandelnde Ärztin/ Arzt, Klinik)
  • Einleitung eines Gutachtenverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
  • Eventuell weitere Maßnahmen im Einzelfall

 

Diese rechtliche Änderung stärkt die Position des Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter Tel. 0911/50 49 22-0 oder E-Mail info@raraab.de gerne zur Verfügung.

 

Call Now Button