Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung einer Architektin als Immobilienbewerterin

 

Hier hat das SG Reutlingen in einer Entscheidung vom 14.06.2016 unter Aktenzeichen S 8 R 885/14 entschieden, dass die Beurteilung nach § 6 SGB VI ob eine Tätigkeit den Berufsbild des Architekten entspricht sich vorrangig nach berufsrechtlichen Maßstäben richtet. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Tätigkeit auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden kann.

Anmerkung: Dies betrifft wohl nicht nur Architekten, sondern alle freiberuflich Tätigen, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und andere freiberuflich Tätigen.

Falls Sie hier noch weitere Fragen haben, steht Ihnen der Rechtsanwalt Robert Raab unter der Rufnummer   0911-50 49 22 0,   sowie unter der E-Mail-Adresse:   info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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