Kein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung

 

Das BSG hat in dem Beschluss vom 29.03.2022 unter Aktenzeichen B 8 SO 1/22 B H entschieden, dass ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer Videoverhandlung oder einer entsprechenden technischen Ausstattung der Gerichte grundsätzlich nicht besteht.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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