Keine Kostenübernahme bei hautstraffender Operation
Das LSG Hessen hat am 02.05.2024 unter Aktenzeichen L 1 KR 247/22 festgestellt, dass eine hautstraffende Operation nach starker Gewichtsabnahme nicht grundsätzlich eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt. Aus diesem Grund hat die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer solchen hautstraffenden Operation nicht zu zahlen, soweit es sich nicht um eine notwendige Krankenbehandlung handelt.
Anmerkung: Der entsprechenden Leitlinie kommt nach ihren Selbstverständnis keinerlei rechtliche Bindungswirkung zu. Es handelt sich um einen Empfehlungscharakter. Im Wesentlichen kommt es immer auf eine Einzelfallentscheidung an.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.