Kostenbeteiligung bei Krankheit aufgrund einer Schönheitsoperation

 

Das Sozialgericht Berlin hält gemäß dem Urteil vom 05.11.2018 unter Az: S 81 KR 1075/18 die entsprechende Regelung in § 52 Abs. 2 SGB V für verfassungsgemäß und beanstandet nicht, dass die vorgenannte Vorschrift eine Kostenbeteiligung des Versicherten dann für zulässig erachtet, soweit diese medizinisch notwendige Maßnahme als Ausgangspunkt eine Schönheits-OP hatte.

Anmerkung: Dies dürfte wohl die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sein. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es hier möglicherweise Abweichungen geben.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

Call Now Button