Krankengeldzahlung ruht bei verspäteter Meldung gemäß § 49 Abs.1 Nr. 5 SGB V

 

Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 Aktenzeichen äL 5 KR 5457/13 ruht der Krankengeldanspruch bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit das LSG hat hier auf die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hingewiesen wonach grundsätzlich der Versicherte binnen Wochenfrist die Arbeitsunfähigkeit seiner Krankenversicherung zu melden hat und dass die Folgen der verspäteten Meldung von ihm zu tragen sind, selbst wenn ihm kein Verschulden der verspäteten Anzeige trifft. Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass der Versicherte diese Verpflichtung auch im Falle eines Anspruchs auf Entgeldfortzahlung nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG (Entgeldfortzahlungsgesetz) suspendiert ist. Anmerkung: Auch das SG Nürnberg hat in einem ähnlichen Fall ebenfalls diese Auffassung vertreten .

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