Praxisbesonderheiten bei einem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen

 

In der Entscheidung vom 13.05.2020 – Aktenzeichen B 6 KA 10/19 R hat das BSG unter anderem ausgeführt, dass bei Vorliegen eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für Akupunkturleistungen bei chronischen Schmerzpatienten der Antrag auf Anerkennung der Erbringung und Abrechnung der Leistungen als Praxisbesonderheit abgelehnt wird. Das BSG hat damit die Vorinstanzen bestätigt. Die Klage blieb insgesamt erfolglos.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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