Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei einem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen

 

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2020 unter Aktenzeichen B 6 KA 10/19 R unter anderem ausgeführt, dass bei einem Vorliegen eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für Akupunkturleistungen bei chronischen Schmerzpatienten der Antrag auf Anerkennung der Erbdingung und Abrechnung von Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit abgelehnt wird. Das BSG hat damit die Vorinstanzen bestätigt. Die Klage blieb insgesamt erfolglos.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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