Kostenerstattung

 

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 27.02.2020 unter Aktenzeichen L 20 KR 306/19 Ausführungen zur Kostenerstattung einer Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der GKV gemacht.

Hier hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, dass eine offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges liegende Krankenversicherungsleistung um einen subjektiven Maßstab zu ergänzen ist.

Dabei führt das Gericht insbesondere aus, dass ein Antragsteller subjektiv die Leistung für medizinisch erforderlich halten darf, wenn sie von seinem behandelnden Arzt fachlich befürwortet wird.

Daraus ergibt sich, dass es hier noch mehr auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de  gerne zur Verfügung.

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