Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im Arzthaftungsrecht

 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.02.2022 unter Aktenzeichen VI ZR 409/19 erneut ausgeführt, dass das Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht eine Doppelfunktion, nämlich eine Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und zum anderen auch eine Genugtuungsfunktion hat.

Dabei wird klargestellt, dass ein grober Behandlungsfehler nicht mit grob fahrlässigen Verhalten gleichzusetzen ist.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.

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