Für den Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungssachen kommt es nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung in der Person des Patienten, an. Dieser muss sich jedoch die Kenntnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Das OLG Dresden hat mit Entscheidung vom 09.05.2022 – 4 W 230/22 darauf hingewiesen, dass eine solche Kenntnis regelmäßig durch ein Privatgutachten vermittelt wird, indem ein Behandlungsfehler angenommen wurde.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.