Verjährungsfrist
Für den Beginn der Verjährungsfrist in einer Arzthaftungssache kommt es nur auf die Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung in der Person des Patienten an. Dieser muss sich jedoch die Kenntnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.05.2022 unter Aktenzeichen 4 W 230/22 wird dabei darauf hingewiesen, dass eine solche Kenntnis regelmäßig durch ein Privatgutachten vermittelt wird indem ein Behandlungsfehler angenommen wurde.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robert Raab unter der Telefonnummer 0911 50 49 22 0 oder E-Mail-Adresse info@raraab.de gerne zur Verfügung.